AGB
AGB | Allgemeine Geschäftsbedingungen
wk-druck GmbH, Aich 5, 4690 Schwanenstadt
(Stand 1. März 2026)
1. Geltungsbereich:
Die Lieferungen, Leistungen und Angebote des Auftragnehmers (AN = wk-druck GmbH) erfolgen ausschließlich auf Grund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten auch für sämtliche künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Gegenbestätigungen des Auftraggebers (= AG) unter Hinweis auf seine Geschäfts- oder Lieferbedingungen wird hiermit widersprochen. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn der AN sie ausdrücklich schriftlich bestätigt. Diese Geschäftsbedingungen bleiben auch dann verbindlich, wenn einzelne Teile aus welchen Gründen auch immer nicht wirksam sein sollten.
2. Preisangebote:
Die im schriftlichen Angebot des AN genannten Preise sind für die Dauer von 2 (zwei) Wochen verbindlich, soweit es sich nicht um Preise aus dem Web-Shop handelt. Preise im Web-Shop sind lediglich dann verbindlich, wenn der Kunde im Web-Shop eingeloggt ist und dort auch direkt die Zahlung tätigt; ansonsten sind die Preise auch im Web-Shop freibleibend. Aufträge, welche vom Angebot des AN abweichen, werden erst durch eine schriftliche Bestätigung des AN verbindlich. Mündliche Angebote des AN sind immer freibleibend.
Der AG genehmigt, dass eine Erhöhung maßgeblicher Kosten (Filme, Platten, Papier, Datenträger, Karton, Druckformen, Reproduktionen und dergleichen) nach Abgabe des Preises, aber vor Verrechnung der Lieferung, den AN berechtigt, auch ohne vorherige Anzeige der Überschreitung eines Kostenvoranschlages die daraus resultierenden Preiserhöhungen in Rechnung zu stellen. Nachträgliche Änderungen durch den AG (beispielsweise im Rahmen der sogenannten Besteller- und Autorenkorrektur) einschließlich des dadurch verursachten Maschinenstillstandes, werden dem AG berechnet. Als solche nachträglichen Änderungen gelten auch Wiederholungen von Probedrucken, die wegen geringfügiger Abweichungen von der vereinbarten Vorlage verlangt werden.
Auf Wunsch des AG angefertigte Muster und Entwürfe bleiben in jedem Fall Eigentum des AN, unabhängig davon, ob der Auftrag zur Ausführung gelangt. Der AG trägt die Kosten für von ihm veranlasste Datenübertragungen. Für Übertragungsfehler und etwaige daraus resultierende Schäden wird vom AN keine Haftung oder Gewährleistung übernommen.
3. Rechnungspreis:
Der AN ist berechtigt seine Lieferungen und Leistungen mit dem Tag zu fakturieren, an dem er liefert, für den AG einlagert oder für ihn auf Abruf bereithält.
4. Zahlungsbedingungen:
Standardkondition sofern nicht anders vereinbart: 30% Anzahlung bei Auftragserteilung, 50% ab Druckfreigabe und 20% Restzahlung bei Abholung bzw. Auslieferung.
Sofern nicht anders vereinbart, ist die Zahlung (Nettopreis zuzüglich der jeweils gesetzlichen Mehrwertsteuer) innerhalb von 8 (acht) Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu leisten.
5. Zahlungsverzug:
Ist der AG in Zahlungsverzug, so steht dem AN das Recht zu, die sofortige Zahlung auch noch nicht fälliger Rechnungen zu verlangen. Weiters hat der AN das Recht, die noch nicht ausgelieferte Ware bis zum Zahlungseingang zurückzuhalten. Diese Rechte stehen dem AN auch dann zu, wenn der AG trotz einer qualifizierten Mahnung keine Zahlung leistet. Für den Fall des Zahlungsverzuges sind Verzugszinsen von 9 % über dem Basiszinssatz der EZB zu bezahlen.
6. Lieferzeit:
Vereinbarte Lieferzeiten sind – soweit nicht anders vereinbart – unverbindliche Angaben bzw. „Circa-Termine“, sofern diese nicht ausdrücklich schriftlich als Fixtermine zugesagt wurden. Bei einem vereinbarten Fixtermin sind bei der Auftragserteilung die Mitwirkungspflichten des AG und die Termine festzulegen. Kommt der AG seinen Mitwirkungspflichten nicht nach bzw. hält dieser die vereinbarten Termine nicht ein, sind etwaige Fixtermine hinfällig und neu zu vereinbaren. Der AN haftet nicht für die Einhaltung des vereinbarten Liefertermines. Bei Bestellungen im Web-Shop sind die dort jeweils genannten Liefertermine grundsätzlich unverbindlich.
7. Lieferung/Abholung:
Wenn die Lieferkondition „Zustellung“ vereinbart ist, werden Lieferungen ausschließlich persönlich bei den Personen abgegeben, die dem AN vom AG als dazu berechtigte Personen mitgeteilt wurden oder alternativ durch Erteilung einer entsprechenden Abstellgenehmigung durch den AG. Eine Versicherung der Lieferung durch den AN erfolgt nicht.
Bei Vereinbarung bei Hinterlegung der Ware in unserem 24h-Abholraum, für die der AG grundsätzlich zustimmen muss, geht die Gefahr ab Hinterlegung der Ware auf den AG über (keine Haftung bei möglichem Verlust). Ansonsten gilt die Lieferkondition ab Werk des AN auf Rechnung und Gefahr des AG.
8. Satz- und Druckfehler:
Satz- und Druckfehler, deren Verschulden beim AN liegen, werden bis zur Druckfreigabe durch den AG kostenfrei berichtigt. Für die Rechtschreibung in deutscher Sprache ist die jeweils letzte Ausgabe des Dudens maßgebend, soweit keine andere schriftliche Vereinbarung getroffen wird. Abänderungen an der vom AG freigegebenen Druck- bzw. Stickvorlage sind für den AG kostenpflichtig. Vom AG gegenüber der Druckvorlage gewünschte Abänderungen sind schriftlich, auch via E-Mail, bekannt zu geben und bedürfen für deren Wirksamkeit einer schriftlichen Bestätigung des AN. Für telefonisch bekannt gegebene Abänderungen haftet der AN nicht. Die Gefahr etwaiger Fehler und aller daraus resultierender (Mangelfolge-)Schäden geht mit der Druck-/Stickfreigabe durch den AG auf diesen über.
9. Mehr- oder Minderlieferung:
Wir weisen darauf hin, dass es aus produktionstechnischen Gründen zu einer 10%igen Mehr- oder Minderlieferung der bestellten Mengen kommen kann. Bei der Notwendigkeit einer exakten Mindestmenge ist dieser Faktor zu berücksichtigen (z.B. 100 Stück erforderlich -> Mindestbestellung 110 Stück). Ansonsten ist eine 10%ige Unterschreitung aus produktionstechnischen Gründen vorbehalten und gilt eine etwaige Unterlieferung (z.B. 90 Stück) als vertragsgemäße Leistung. Berechnet wird in jedem Fall die tatsächlich gelieferte Menge.
10. Annahmeverzug:
Der AG ist verpflichtet, die vertragsgemäß übersandte oder zur Abholung bereitgestellte Ware unverzüglich anzunehmen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, so gilt die Lieferung als übernommen und geht damit die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der Beschädigung auf den AG über.
11. Gewährleistung:
Die Ware und/oder Leistung des AN sind durch den AG unverzüglich nach Lieferung oder Abholung zu überprüfen. Beanstandungen wegen offensichtlicher Mängel sind unverzüglich anzuzeigen. Verdeckte Mängel müssen unverzüglich nach deren Entdecken gerügt werden. Vom AG beigestellte Ware muss vor der Veredelung durch den AN (z. B. besticken, bedrucken oÄ) vom AG auf etwaige Mängel untersucht werden. Eine diesbezügliche Prüfpflicht des AN besteht nicht. Die Vermutungsregelung des § 924 ABGB wird ausgeschlossen. Das Vorliegen des Mangels im Übergabezeitpunkt ist vom AG zu beweisen. Der AN haftet keinesfalls für Schäden, welche durch mangelhafte Lagerung der Erzeugnisse seitens des AG entstanden sind. In allen Herstellungsverfahren und zu Mustern, anderen Aufträgen und einzelnen Stücken können geringfügige Abweichungen zu anderen Aufträgen oder einzelnen Stücken nicht beanstandet werden. Dies gilt insbesondere bei geringfügigen Farbabweichungen, Schneid- und Falztoleranzen und dgl. Verbindliche Farbechtheit kann nur durch eine kostenpflichtige Musterbestellung gewährleistet werden. In weiterer Folge können bestellte Artikel auf Basis der zulässigen Materialeigenschaften und herstellerspezifischen Möglichkeiten von den angefertigten Mustern abweichen.
Berechtigte Gewährleistungsansprüche können nach Wahl des AN durch Verbesserung, Austausch oder Preisminderung erfüllt werden. Der AG verzichtet auf die Wandlung des Vertrages. Die beanstandete Ware ist dem AG zu einem vereinbarten Termin am Sitz des AN zur Verfügung zu stellen. Beanstandung von beweglichen Teilen können nur direkt am Sitz des AN gemacht werden. Die jeweiligen Teile müssen zum Sitz des AN gebracht werden (entweder persönlich oder per Post). Wurde die Ware vom AG bereits weitergeliefert oder an mehrere Empfänger verteilt, gehen die Kosten für das Zusammenstellen der beanstandeten Ware nicht zu Lasten des AN. Mit Ausnahme der nachstehenden Abänderungen gelten die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen.
Die Gewährleistungsfrist für bewegliche Sachen wird gemäß § 933 ABGB verkürzt auf 1 (ein) Jahr vereinbart. Bei Lichtwerbungen und Leuchtreklamen wird die Gewährleistung für Leuchtkörper auf maximal 1 (ein) Jahr beschränkt. Für Werbeartikel gelten gesonderte, verkürzte Gewährleistungsfristen von 2 Monaten bzw. laut Produktbeschreibung oder Produktdatenblatt. Gewährleistungsansprüche für Textilien können nur geltend gemacht werden, wenn nachgewiesen werden kann, dass entsprechend der Wasch- und Pflegeanleitung gehandelt wurde.
Es wird explizit darauf hingewiesen, dass durch Druck und Stick weiterveredelte Produkte nicht mehr gemäß dem in den Textiletiketten angegebenen Temperaturen gewaschen und/oder gebügelt werden können, in der Regel reduzieren sich dadurch die maximal möglichen Waschtemperaturen auf 30°C (mit Ausnahme bei Produkten mit Handwäsche), sofern in den Textiletiketten nicht anders angegeben, ist in der Regel Feinwaschmittel zu verwenden. Weiters sind die Produkte nach Veredelung nicht geeignet für Wäschetrockner. Im Zweifelsfall ist immer Rücksprache mit dem AN zu halten.
Gewährleistungsansprüche sowie insbesondere das Recht auf Rückgabe und Umtausch bestehen nur für die tatsächlich retournierten Stückzahlen (100 Stück bestellt, 10 Stück mangelhaft = Ersatz von 10 Stück bei Rückgabe der 10 mangelhaften Teile).
Der AN übernimmt keine Haftung für Schäden an Fahrzeugfolierungen, die durch äußere Witterungseinflüsse, insbesondere durch Eisbildung, Schneelasten oder das Ablösen von Eis (z.B. beim Entfernen oder während des Fahrbetriebs), entstehen. Dies gilt insbesondere für Folierungen auf stark beanspruchten oder exponierten Flächen wie Motorhauben, Dachflächen sowie vertikalen oder geneigten Bauteilen.
12. Haftung:
Der AN haftet nur für Schäden, die durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln des AN verursacht sind, sowie bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten; dies jedoch nur insoweit, als die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet wird. Bei grob schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten wird nur für vertragstypisch vorhersehbare Schäden gehaftet.
Fahrzeuge, Anhänger und Geräte werden vor bzw. nach Abschluss der Bearbeitungen durch den AN in der Regel auf der Freifläche abgestellt. Für etwaige Schäden an durch den AG übergebenen und auf der Freifläche des AN abgestellten Fahrzeugen, Anhängern und Geräten, sowie bei selbstständig auf der Freifläche des AN abgestellten Fahrzeugen, Anhängern und Geräten (z.B. zur weiteren Bearbeitung durch den AN), wird vom AN keinerlei Haftung übernommen. Dies gilt insbesondere auch für Unwetterschäden, Hagelschäden, Diebstahl, sowie sonstige Beschädigungen aller Art.
Weiter wird darauf hingewiesen, dass Schäden an durch den AG übergebenen und in den Produktionsstätten abgestellten Fahrzeugen, Anhängern und Geräten (z.B. zur Einhaltung von Trocknungszeiten bei Fahrzeugbeklebungen) eine Haftungsbeschränkung für etwaige Schäden in der Höhe von EUR 150.000 je Fahrzeug, Anhänger oder Gerät besteht. Bei mehreren Fahrzeugen, Anhänger oder Geräten verteilt sich diese Summe auf die Anzahl der Fahrzeuge auf. Darüberhinausgehende Schäden sind nicht versichert.
Der AG ist selbst für die rechtliche Unbedenklichkeit der grafisch gemeinsam erarbeiteten Logos, Werbemaßnahmen und Kennzeichen verantwortlich. Der AN haftet nicht für etwaige Urheberrechtsverstöße bei beigestellten Daten und Unterlagen.
13. Bestellungen und Aufträge inkl. Bau- und/oder Montageleistungen
Bei sämtlichen Bestellungen und Aufträgen des AG, welche Bau- und/oder Montageleistungen des AN beinhalten (z.B. das Aufstellen und/oder Anbringen von Werbeschildern, Leuchtreklamen, etc.), gilt die ÖNORM B 2110 (Allgemeine Vertragsbestimmungen für Bauleistungen – Werkvertragsnorm) in der jeweils gültigen Fassung zwischen den Vertragsparteien als vereinbart.
Der AG trägt die Verantwortung und Kosten für die Bereitstellung von Strom und Wasser während der vereinbarten Montagezeit des AN und stellt diese kostenfrei zur Verfügung.
Der AG trägt die Verantwortung für die Koordination der Bauarbeiten Dritter und die Möglichkeit des ungehinderten Arbeitens des AN. Es wird darauf hingewiesen, dass insbesondere bei z.B. Beklebungen von Flächen keinerlei staubproduzierender Arbeiten Dritter stattfinden dürfen, sowie in keinem Fall Arbeiten Dritter an einer Fassade oberhalb von durch den AN zu erbringender Leistungen stattfinden dürfen.
Sofern nicht anders vereinbart, stellt der AG das für die Arbeiten des AN erforderliche Gerüst und/oder Hebebühnen kostenfrei zur Verfügung und ist die Art der Montage im Vorfeld zwischen dem AG und dem AN abzustimmen. Der AG trägt die Verantwortung für die korrekte und fachgerechte Aufstellung des Gerüstes gemäß den gesetzlichen Bestimmungen und Vorschriften sowie die Tragfähigkeit und Befahrbarkeit der Untergründe mit den jeweiligen Arbeitsbühnen.
Dem AN ist der für seine Arbeiten erforderliche Platzbedarf in ausreichendem Umfang kostenfrei und zeitgerecht durch den AG zur Verfügung zu stellen. Im Idealfall findet eine gemeinsame Abstimmung der Fahr-, Aufstell- und Montageflächen zwischen AN und AG min. 2 Wochen vor Montagebeginn statt.
Wenn für die Montage der Leistungen des AN Kranarbeiten erforderlich sind, trägt - sofern nicht anders vereinbart - der AG die Kosten.
Erschwernisse durch Witterung und Schlechtwetter: Behinderungen jeglicher Art durch Winter-, Sommer- und/oder Schlechtwetter verlängern die vertraglich festgelegten Ausführungsfristen im entsprechenden Ausmaß. Auf das Erfordernis entsprechender Mindest- bzw. Maximaltemperaturen zur Verarbeitung und Montage der auftragsbezogenen Materialien wird explizit hingewiesen und ist dies zu berücksichtigen (Lufttemperaturen sowie Temperaturen der Untergründe).
Durch Winter-, Sommer- und/oder Schlechtwetter bedingte Erschwernisse sind in die vertraglichen Einheitspreise nicht einkalkuliert. Vom AG etwaig geforderte Maßnahmen, die zur Einhaltung von Terminen trotz Behinderungen infolge Winter-, Sommer- und/oder Schlechtwetter erforderlich werden, sind dem AN im Anlassfall vom AG gesondert zu vergüten.
Der AN führt in der Regel keine elektrotechnischen Verkabelungen und/oder Anschlussarbeiten durch und diese sind bauseits vom AG zu erbringen.
Sollten für die Montage der Leistungen des AN Sperren von Straßen, Gehsteigen oder sonstigen Bereichen erforderlich werden, so trägt der AG die Verantwortung und sämtliche Kosten für die rechtzeitige, korrekte Veranlassung der jeweiligen Sperren über die gesamte Montagedauer des AN.
Es wird darauf hingewiesen, dass – sofern nicht anders zwischen AG und AN schriftlich vertraglich vereinbart – der AG die alleinige Verantwortung für die Tauglichkeit sowie die Trag- und Standsicherheit sämtlicher vom AG beigestellten Untergründe und Aufstellflächen trägt, auf denen der AN im Auftrag des AG seine Leistungen zu montieren bzw. zu befestigen hat (z.B. Fundamente, jegliche Art von Aufstellflächen und Unterkonstruktionen, Wände, Dächer, etc.). Der Punkt 6.2.4 der ÖNORM B 2110 (Prüf- und Warnpflicht) gilt diesbezüglich explizit nicht und ist ausgenommen.
Vor sämtlichen Montagen erfolgt im Beisein eines Vertreters des AG eine gemeinsame Besichtigung und Übergabe der Oberflächen und Dokumentation etwaiger Vorschäden.
Bei Montagen von Leuchtreklamen, Werbeträgern oder dergleichen auf fertigen Fassaden, trägt der AG die Verantwortung für die Bekanntgabe des korrekten Montagesystems. Der AN übernimmt keine Haftung für etwaige Schäden, die bei der Montage entstehen können wie z.B. für spätere Undichtheiten durch Verdübelungen etc. Der AN übernimmt darüber hinaus keine Haftung für den Fall der Beschädigung von dem AN nicht bekannten Einbauten (z.B. Elektroverrohrungen, Rohrleitungen, etc.)
Sofern nicht anders vereinbart erstellt der AN keinerlei statische Berechnungen - dies liegt allein im Verantwortungsbereich des AG und trägt der AG sämtliche Kosten für erforderliche statische Berechnungen und etwaig erforderliche Verstärkungsmaßnahmen von Untergründen und Konstruktionen jedweder Art. Der AN trägt ausschließlich Gewähr für die von ihm verwendeten Befestigungsmittel.
Unmittelbar nach Fertigstellung der Leistung des AN erfolgt gemeinsam mit dem AG bzw. mit einem durch den AG befugten Vertreter eine Besichtigung und Abnahme der Leistungen und gemeinsame Unterzeichnung des Ab- und Übernahmeprotokolls. Spätere Reklamationen können nicht mehr berücksichtigt werden.
14. Beigestellte Materialien und Daten:
Für beigestellte Daten und beigestelltes Druckpapier haftet der AG, insbesondere auch für die Eignung des beigestellten Stoffes / Material für den erteilten (Druck- bzw. Stick-) Auftrag. Der AN hat den AG nur im Falle offensichtlicher Untauglichkeit oder Unrichtigkeit beigestellter Daten oder Materialien zu warnen. In allen anderen Fällen ist eine Ersatzpflicht seinerseits ausgeschlossen. Der AN ist berechtigt, auf Basis der vom AG zur Verfügung gestellten Daten den Auftrag auszuführen. Sofern hierzu jedoch eine Bearbeitung der vom AG zur Verfügung gestellten Daten erforderlich ist, oder diese über ausdrücklichen Wunsch des AG durch den AN zu überarbeiten sind, wird dies vom AN gesondert in Rechnung gestellt. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ein Druckendprodukt Farbabweichungen enthalten kann, insbesondere auch zu Mustern die z.B. durch die unterschiedlichen Fertigungsverfahren bedingt sein können. Die Pflicht zur Datensicherung obliegt ausschließlich dem AG. Diesem obliegt ebenso die Haftung für die Datenintegrität. Der AG ist verpflichtet, den AN gegenüber allen Ansprüchen, welche von Dritten aus der Verletzung von Urheberrechten, Leistungsschutzrechten, sonstiger gewerblicher Schutzrechte oder Persönlichkeitsschutzrechten erhoben werden, vollkommen schad- und klaglos zu halten.
15. Auftragsunterlagen:
Der AN haftet für die Verwahrung aller vom AG übergebenen Auftragsgrundlagen, Muster, etc., lediglich bis zwei Wochen nach der schriftlichen Anzeige der Erledigung des Auftrages durch den AN an den AG. Darüber hinaus übernimmt der AN für die Unterlagen keine wie immer geartete Haftung. Der AN ist weiters auch nicht verpflichtet, die besagten Unterlagen über den genannten Termin hinaus zu verwahren. Eine Übergabe von offenen (direkt bearbeitbaren) Druckdaten erfolgt in der Regel nicht und muss im Anlassfall gesondert vorvertraglich vereinbart werden, die Übergabe von der finalen, standardmäßigen Druckdatei im geschlossenen Format ist vertraglich inbegriffen.
16. Nutzungsrechte:
Alle Nutzungsrechte an den vom AG zur werblichen Verwendung freigegebenen und bezahlten Arbeitsergebnisse des AN, auch wenn diese urheberrechtlich geschützt sind, gehen auf den AG nur für die im Rahmen des vereinbarten Verwendungszwecks erforderlichen Nutzungsarten über. Diese Übertragung schließt nicht das Recht ein, die vom AN erbrachten Leistungen zu ändern oder zu bearbeiten. Die Weiterübertragung oder Lizenzierung der Nutzungsrechte durch den AG an Dritte bedarf zu deren Wirksamkeit der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch den AN. Eine über den vereinbarten Verwendungszweck hinausgehende Nutzung aller immaterialgüterrechtlich geschützten Schöpfungen des AN sind vom AG gesondert zu vergüten. Dem AN ist gestattet, dessen Arbeitsergebnisse oder Ausschnitte daraus zum Zwecke der Eigenwerbung – auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses – unentgeltlich zu nutzen. Dem AN verbleibt das Recht der Urhebernennung und ist berechtigt, dessen Namenszug oder dessen Logo oder eine sonstige geschäftlich übliche Bezeichnung auf den Werbemitteln des AG dezent und nach Abstimmung mit dem AG vorzunehmen.
17. Eigentumsrecht:
Die vom AN für die Herstellung von Erzeugnissen eingesetzten Betriebsgegenstände, Datenträger, Arbeitsbehelfe, Druckvorrichtungen und dergleichen, sowie weiters die bearbeiteten Daten bleiben im Eigentum des AN und werden nicht ausgeliefert, auch wenn der AG für diese Arbeiten Wertersatz geleistet hat. Ebenso wenig erfolgt eine Ausfolgung zur Nutzung.
18. Eigentumsvorbehalt:
Die Ware bleibt Eigentum des AN bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher offenen Forderungen des AN gegenüber dem AG. Eine Aufrechnung offener Forderungen bei unterschiedlichen Bestellungen ist zulässig.
19. Zurückbehaltungsrecht:
Dem AN steht an vom AG angelieferten Vorlagen, Klischees, Filmen, Repros, Manuskripten, Datenträgern, Rohmaterialien und dergleichen ein Zurückbehaltungsrecht bis zur vollständigen Erfüllung aller fälligen Forderungen aus der Geschäftsverbindung zu.
20. Namen- oder Markenaufdruck:
Der AN ist zur Anbringung seiner Firma und seines Geschäftslogos auf den zur Ausführung gelangenden Produkten, auch ohne spezielle Bewilligung des AG, berechtigt.
21. Verkürzung über die Hälfte:
Für alle zwischen dem AN und dem AG, soweit dieser Unternehmer ist, abgeschlossenen Verträge wird die Anwendung des § 934 ABGB ausgeschlossen (§ 351 UGB).
22. Referenzen:
Sofern nicht anders vereinbart, ist der AN berechtigt, den AG bzw. die von diesem vertretene Firma im Referenzkatalog und sämtlichen Werbemedien des AN aufzunehmen und uneingeschränkt für Werbezwecke zu verwenden.
23. Anzuwendendes Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand:
Auf das Vertragsverhältnis findet österreichisches Recht Anwendung. Die Vertragssprache ist Deutsch. Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen und Gerichtsstand für Rechtsstreitigkeiten über alle Vertragsverhältnisse, die diesen Liefer- und Zahlungsbedingungen unterliegen, ist der Sitz des AN. Durch etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
wk-druck GmbH
Aich 5
A-4690 Schwanenstadt
Telefon: +43 7673 20111
E-Mail: office@wk-druck.at
| Tag | Uhrzeit |
|---|---|
| Montag | - und – |
| Dienstag | - und – |
| Mittwoch | - |
| Donnerstag | - und – |
| Freitag | - und – |
| Hinweise | Zwickeltage geschlossen: Freitag, 15. Mai 2026 Freitag, 5. Juni 2026 Montag, 7. Dezember 2026 Sommerbetriebsurlaub: 03. - 14. August 2026 |
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