ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Firma wl-druck GmbH, Aich 5, 4690 Schwanenstadt
1. Geltungsbereich:
Die Lieferungen, Leistungen und Angebote des Auftragnehmers (AN = wk-druck GmbH) erfolgen ausschließlich auf Grund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten auch für sämtliche künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Gegenbestätigungen des Auftraggebers (= AG) unter Hinweis auf seine Geschäfts- oder Lieferbedingungen werden hiermit widersprochen. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn der AN sie ausdrücklich schriftlich bestätigt. Diese Geschäftsbedingungen bleiben auch dann verbindlich, wenn einzelne Teile aus irgendwelchen Gründen nicht wirksam sein sollten.
2. Preisangebote:
Die im schriftlichen Angebot des AN genannten Preise sind für die Dauer von 2 (zwei) Wochen verbindlich, soweit es sich nicht um Preise aus dem Web-Shop handelt. Preise im Web-Shop sind lediglich dann verbindlich, wenn der Kunde im Web-Shop eingeloggt ist und dort auch direkt die Zahlung tätigt; ansonsten sind die Preise auch im Web-Shop freibleibend. Aufträge, welche vom Angebot des AN abweichen, werden erst durch eine schriftliche Bestätigung des AN verbindlich. Mündliche Angebote des AN sind immer freibleibend. Der AG genehmigt, dass eine Erhöhung maßgeblicher Kosten (Filme, Platten, Papier, Datenträger, Karton, Druckformen, Repros und dergleichen) nach Abgabe des Preises, aber vor Verrechnung der Lieferung, den AN berechtigt, auch ohne vorhergehende Anzeige der Überschreitung eines Kostenvoranschlages die daraus resultierenden Preiserhöhungen in Rechnung zu stellen. Nachträgliche Änderungen durch den AG (beispielsweise im Rahmen der sogenannten Besteller- und Autorenkorrektur) einschließlich des dadurch verursachten Maschinenstillstandes, werden dem AG berechnet. Als solche nachträglichen Änderungen gelten auch Wiederholungen von Probedrucken, die wegen geringfügiger Abweichungen von der vereinbarten Vorlage verlangt werden. Auf Wunsch des AG angefertigte Muster und Entwürfe bleiben in jedem Fall Eigentum des AN, unabhängig davon, ob der Auftrag zur Ausführung gelangt. Der AG trägt die Kosten für von ihm veranlasste Datenübertragungen. Für Übertragungsfehler wird vom AN keine Haftung / Gewährleistung übernommen.
3. Rechnungspreis:
Der AN fakturiert seine Lieferungen und Leistungen mit dem Tag, an dem er liefert, für den AG einlagert oder für ihn auf Abruf bereithält.
4. Zahlungsbedingungen:
Die Zahlung (Nettopreis zuzüglich der jeweils gesetzlichen Mehrwertsteuer) ist innerhalb von 8 (acht) Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu leisten.
5. Zahlungsverzug:
Ist der AG in Zahlungsverzug, so steht dem AN das Recht zu, die sofortige Zahlung auch noch nicht fälliger Rechnungen zu verlangen. Weiters hat der AN das Recht, die noch nicht ausgelieferte Ware bis zum Zahlungseingang zurückzuhalten. Diese Rechte stehen dem AN auch dann zu, wenn der AG trotz einer qualifizierten Mahnung keine Zahlung leistet. Für den Fall des Zahlungsverzuges sind Verzugszinsen von 9 % über dem Basiszinssatz der EZB zu bezahlen. 6. Lieferzeit: Vereinbarte Lieferzeiten sind unverbindliche „Circa-Termine“, sofern diese nicht ausdrücklich schriftlich als Fixtermine zugesagt wurden. Bei einem vereinbarten Fixtermin sind bei der Auftragserteilung die Mitwirkungspflichten des AG und die Termine festzulegen. Kommt der AG seinen Mitwirkungspflichten nicht nach bzw. hält dieser die vereinbarten Termine nicht ein, haftet der AN nicht für die Einhaltung des vereinbarten Liefertermines. Bei Bestellungen im Web-Shop sind die dort jeweils genannten Liefertermine grundsätzlich unverbindlich.
7. Lieferung:
Lieferungen erfolgen ab Werk des AN auf Rechnung und Gefahr des AG. Eine Versicherung der Lieferung durch den AN erfolgt nicht.
8. Satz- und Druckfehler:
Satz- und Druckfehler, deren Verschulden beim AN liegen, werden bis zur Druckfreigabe durch den AG kostenfrei berichtigt. Für die Rechtschreibung in deutscher Sprache ist die jeweils letzte Ausgabe des Dudens maßgebend, soweit keine andere schriftliche Vereinbarung getroffen wird. Abänderungen zu der vom AG freigegebenen Druck- bzw. Stickvorlage sind für den AG kostenpflichtig. Vom AG gegenüber der Druckvorlage gewünschte Abänderungen sind schriftlich, auch via Fax oder E-Mail, bekannt zu geben. Für telefonisch bekannt gegebene Abänderungen haftet der AN nicht. Die Gefahr etwaiger Fehler und aller daraus resultierender (Mangelfolge-)Schäden geht mit der Druck-/Stickfreigabe durch den AG auf diesen über.
9. Annahmeverzug:
Der AG ist verpflichtet, die vertragsgemäß übersandte oder zur Abholung bereitgestellte Ware unverzüglich anzunehmen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, so gilt die Lieferung als übernommen und geht damit die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der Beschädigung auf den AG über.
10. Gewährleistung:
Beanstandungen wegen offensichtlicher Mängel sind unverzüglich anzuzeigen. Versteckte Mängel müssen unverzüglich nach deren Entdecken gerügt werden. Vom AG beigestellte Ware muss vor der Veredelung durch den AN (z. B. besticken, bedrucken oÄ) vom AG auf etwaige Mängel untersucht werden. Eine diesbezügliche Prüfpflicht des AN besteht nicht. Die Vermutungsregelung des § 924 ABGB wird ausgeschlossen. Das Vorliegen des Mangels im Übergabezeitpunkt ist vom AG zu beweisen. Der AN haftet keinesfalls für Schäden, welche durch mangelhafte Lagerung der Erzeugnisse seitens des AG entstanden sind. Berechtigte Gewährleistungsansprüche können nach Wahl des AN durch Verbesserung, Austausch oder Preisminderung, erfüllt werden. Der AG verzichtet auf die Wandlung des Vertrages. Die beanstandete Ware ist dem AN zu einem vereinbarten Termin am Sitz des AN zur Verfügung zu stellen. Wurde die Ware vom AG bereits weitergeliefert oder an mehrere Empfänger verteilt, gehen die Kosten für das Zusammenstellen der beanstandeten Ware nicht zu Lasten des AN. Die Gewährleistungsfrist für bewegliche Sachen wird gemäß § 933 ABGB verkürzt auf 1 (ein) Jahr vereinbart.
11. Haftung:
Der AN haftet nur für Schäden, die durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln verursacht sind, sowie bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten; dies jedoch nur insoweit, als die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet wird. Bei grob schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten wird nur für vertragstypisch vorhersehbare Schäden gehaftet. Für Schäden an –auch zur Bearbeitung durch den AN an diesen übergebenen- Fahrzeugen, welche auf der Freifläche des AN abgestellt werden, wird vom AN keinerlei Haftung übernommen. Dies gilt insbesondere auch für Unwetterschäden, Hagelschäden, Diebstahl, sowie sonstige Beschädigungen aller Art. Der AG ist selbst für die rechtliche Unbedenklichkeit der durch den AN vorgeschlagenen Logos, Werbemaßnahmen und Kennzeichen verantwortlich. Eine Haftung des AN für einen Verstoß besteht nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
12. Beigestellte Materialien und Daten:
Für beigestellte Daten und Druckpapier haftet der AG, insbesondere auch für die Eignung des beigestellten Stoffes / Material für den erteilten (Druck- bzw. Stick-)Auftrag. Der AN hat den AG nur im Falle offensichtlicher Untauglichkeit oder Unrichtigkeit beigestellter Daten oder Materialien zu warnen. In allen anderen Fällen ist eine Ersatzpflicht seinerseits ausgeschlossen. Der AN ist berechtigt, auf Basis der diesem vom AG zur Verfügung gestellten Daten den Auftrag auszuführen. Sofern hiezu jedoch eine Bearbeitung der vom AG zur Verfügung gestellten Daten erforderlich ist, oder diese über ausdrücklichen Wunsch des AG durch den AN zu überarbeiten sind, wird dies vom AN gesondert in Rechnung gestellt. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ein Druckendprodukt Farbabweichungen enthalten kann, die z.B. durch die unterschiedlichen Fertigungsverfahren bedingt sein können. Die Pflicht zur Datensicherung obliegt ausschließlich dem AG. Diesem obliegt ebenso die Haftung für die Datenintegrität. Der AG ist verpflichtet, den AN gegenüber allen Ansprüchen, welche von Dritten aus der Verletzung von Urheberrechten, Leistungsschutzrechten, sonstiger gewerblicher Schutzrechte oder Persönlichkeitsschutzrechten erhoben werden, vollkommen schad- und klaglos zu halten.
13. Auftragsunterlagen:
Der AN haftet für die Verwahrung aller vom AG übergebener Auftragsgrundlagen, Muster, etc., lediglich bis zu einem Zeitpunkt, der zwei Wochen nach der Anzeige der Erledigung des Auftrages durch den AN an den AG liegt. Darüber hinaus übernimmt der AN für die Unterlagen keine wie immer geartete Haftung. Der AN ist weiters auch nicht verpflichtet, die besagten Unterlagen über den genannten Termin hinaus zu verwahren.
14. Nutzungsrechte:
Alle Nutzungsrechte an den vom AG zur werblichen Verwendung freigegebenen und bezahlten Arbeitsergebnisse des AN, auch wenn diese urheberrechtlich geschützt sind, gehen auf den AG nur für die im Rahmen des vereinbarten Verwendungszwecks erforderlichen Nutzungsarten über. Diese Übertragung schließt nicht das Recht ein, die vom AN erbrachten Leistungen zu ändern oder zu bearbeiten. Die Weiterübertragung oder Lizenzierung der Nutzungsrechte durch den AG an Dritte bedarf zu deren Wirksamkeit der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch den AN. Eine über den vereinbarten Verwendungszweck hinausgehende Nutzung aller immaterialgüterrechtlich geschützter Schöpfungen des AN sind diesem gesondert zu vergüten. Dem AN ist gestattet, dessen Arbeitsergebnisse oder Ausschnitte daraus zum Zwecke der Eigenwerbung – auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses – unentgeltlich zu nutzen. Dem AN verbleibt das Recht der Urhebernennung und ist berechtigt, dessen Namenszug oder dessen Logo oder eine sonstige geschäftlich übliche Bezeichnung auf den Werbemitteln des AG dezent und nach Abstimmung mit dem AG vorzunehmen.
15. Eigentumsrecht:
Die vom AN für die Herstellung von Erzeugnissen eingesetzten Betriebsgegenstände, Datenträger, Arbeitsbehelfe, Druckvorrichtungen und dergleichen, sowie auch weiters die bearbeiteten Daten bleiben im Eigentum des AN und werden nicht ausgeliefert, auch wenn der AG für diese Arbeiten Wertersatz geleistet hat. Ebenso wenig erfolgt eine Ausfolgung zur Nutzung.
16. Eigentumsvorbehalt:
Die Ware bleibt Eigentum des AN bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher zum Rechnungsdatum bestehenden Forderungen des AN gegen den AG.
17. Zurückbehaltungsrecht:
Dem AN steht an vom AG angelieferten Vorlagen, Klischees, Filmen, Repros, Manuskripten, Datenträgern, Rohmaterialien und dergleichen, ein Zurückbehaltungsrecht bis zur vollständigen Erfüllung aller fälligen Forderungen aus der Geschäftsverbindung zu.
18. Namen- oder Markenaufdruck:
Der AN ist zur Anbringung seiner Firma und seines Geschäftslogos auf die zur Ausführung gelangenden Produkte, auch ohne spezielle Bewilligung des AG, berechtigt.
19. Verkürzung über die Hälfte:
Für alle zwischen dem AN und dem AG, soweit dieser Unternehmer ist, abgeschlossenen Verträge wird die Anwendung des § 934 ABGB ausgeschlossen (§ 351 UGB).
20. Referenzen:
Der AG ermächtigt den AN hiermit ausdrücklich, den AG bzw. die von diesem vertretene Firma im Referenzkatalog des AN aufzunehmen und uneingeschränkt für Werbezwecke zu verwenden.
21. Anzuwendendes Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand:
Auf das Vertragsverhältnis findet österreichisches Recht Anwendung. Die Vertragssprache ist Deutsch. Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen und Gerichtsstand für Rechtsstreitigkeiten über alle Vertragsverhältnisse, die diesen Liefer- und Zahlungsbedingungen unterliegen, ist der Sitz des ANs. Durch etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
Datenschutzerklärung:
Der Schutz Ihrer persönlichen Daten ist uns ein besonderes Anliegen. Wir verarbeiten Ihre Daten daher ausschließlich auf Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen (DSGVO, TKG 2003). In diesen Datenschutzinformationen informieren wir Sie über die wichtigsten Aspekte der Datenverarbeitung im Rahmen unserer Website.
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